Nicht selten kommt es vor, dass bestimmte Hoheitsträger, wie z.B. die Feuerwehr, zeitlich dringliche hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen haben, die keinen Aufschub zulassen.
Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber, u.a. die Feuerwehr, dazu privilegiert, von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen und die übrigen Verkehrsteilnehmer mittels Wegerechts aufzufordern, einen freien Korridor zu schaffen.
Die Inanspruchnahme des Sonder- und des Wegerechts ist jedoch nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dazu vorliegen. Werden diese nicht beachtet, führt das zu juristischen Konsequenzen, ob zivil- und/oder strafrechtlicher Art. Unter Umständen bis hin zum Tatvorwurf der "Fahrlässigen Tötung". In jedem Fall steht die Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Raum die der /die Maschinisten(in) zu vertreten hat.
Bei dieser schmalen Gradwanderung zwischen dem "schnellem helfen wollen" und einer möglichen juristischen Verantwortung, sollte die Einsatzkraft nicht allein gelassen werden, sondern Unterstützung erfahren. Darauf zielen nachfolgend aufgeführte Inhalte dieses Vortrags ab:
Inhalt:
Bemerkung:
Dozent: Gerhard Marx, Polizeioberrat a. D., Dipl. -Verwaltungswirt (FH)
Preis: |
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Datum | Seminar | Ort | freie Plätze | |
23.04. bis 23.04.21 18:00 Uhr | Die Inanspruchnahme des Sonder- und Wegerechts Seminarleitung: Hr. Marx | Online-Seminar | 25 | buchen |
26.06. bis 26.06.21 09:00 Uhr | Die Inanspruchnahme des Sonder- und Wegerechts Seminarleitung: Hr. Marx | Online-Seminar | 24 | buchen |